Kommunales Räumliches Leitbild und Gemeindeleitbild

Bündner Gemeinden müssen kommunale räumliche Leitbilder entwickeln. Die meisten von ihnen haben um die Jahrtausendwende Gemeindeleitbilder erstellt. Wie passt das zusammen?

Seit Mai 2014 ist das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) in Kraft. Dieses verpflichtet die Kantone, ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

Der Kanton Graubünden sieht in seinem Richtplanentwurf für den Bereich Siedlung vor, dass die Gemeinden innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des kantonalen Richtplans ein kommunales räumliches Leitbild erarbeiten und ihre Bauzonenauslastung überprüfen. Innerhalb von fünf Jahren haben sie ihre Ortsplanung im Bereich Siedlung zu revidieren.

Einige Gemeinden haben sich bereits dieser Aufgabe angenommen und sind mit unterschiedlichen Vorgehensweisen dabei, ihre räumlichen Leitbilder zu erarbeiten. Dabei haben sie festgestellt, dass inhaltliche Überlappungen mit Gemeindeleitbildern vorliegen, welche sie anfangs des neuen Jahrtausends erarbeitet und seitdem nicht mehr nachgeführt haben.

Es stellt sich die Frage, ob das kommunale räumliche Leitbild identisch mit dem Gemeindeleitbild ist, oder ob diese Leitbilder unterschiedliche Instrumente sind. Falls letzteres zutrifft, soll mit dem kommunalen räumlichen Leitbild auch das Gemeindeleitbild überarbeitet werden. Oder sind dies voneinander unabhängige Vorgänge?

Reto G. Loepfe – Independent Advisor – hat sich mit diesen Fragen in den aktuellen Projekten der Gemeinden Fläsch und Rhäzüns auseinandergesetzt. Beide Gemeinden sind zum Schluss gekommen, dass es sich um unterschiedliche Instrumente handelt, welche zeitgleich miteinander abgestimmt erstellt werden sollten. Im Falle von Fläsch erfolgt dies mit einer einzigen Arbeitsgruppe, wogegen Rhäzüns zwei fokussierte Arbeitsgruppen eingesetzt hat. Der Vorteil des Modells Fläsch ist der geringere Koordinationsaufwand. Das Modell Rhäzüns vermeidet jedoch einen übermässigen Fokus auf die Raumentwicklung im GemeindeIeitbild.

Das kommunale räumliche Leitbild und das GemeindeIeitbild haben unterschiedliche Anspruchsgruppen und Verbindlichkeiten. Ersteres ist ein Instrument der Raumplanung und behördenverbindlich. Das bedeutet, dass durch das räumliche Leitbild die Gemeindebehörden und die kantonalen Behörden gebunden werden. Die Einwohner übernehmen weder Aufgaben noch Verpflichtungen. Das Gemeindeleitbild ist umfassender und richtet sich zusätzlich an die Einwohner, Vereine, Investoren und an weitere Anspruchsgruppen. Das Gemeindeleitbild ist für diese nicht verpflichtend , formuliert aber Erwartungen und einen moralischen Appell an die Anspruchsgruppen.

Stellt man beide Instrumente gegenüber, so wird schnell klar, dass das GemeindeIeitbild das Urdokument darstellt, und dass das kommunale räumliche Leitbild zur ersten Umsetzungsstufe mit Fokus auf die Raumentwicklung gehört. Damit kann auch eine Beziehungsregel zwischen den beiden Instrumenten formuliert werden: Jeder Leitsatz des Gemeindeleitbilds, der eine Aussage über die räumliche Entwicklung enthält, muss sich gleich oder konkreter formuliert im kommunalen räumlichen Leitbild wiederfinden. Und jeder Leitsatz des kommunalen räumlichen Leitbilds sollte einen Anknüpfungspunkt, wenn auch in verallgemeinerter Form, im Gemeindeleitbild finden.

Rhäzüns und Fläsch haben für die Überarbeitung des Gemeindeleitbilds Reto G. Loepfe mandatiert, während das kommunale räumliche Leitbild vom beauftragten Raumplaner der Gemeinde entworfen wird. Diese Zusammenarbeit zwischen Fachleuten hat sich in beiden Gemeinden bewährt und garantiert eine ausgewogene Balance zwischen Raumentwicklung und generellem Zukunftsbild der Gemeinde.

Sind Sie dabei, Ihr kommunales räumliches Leitbild in Angriff zu nehmen und wollen Sie gleichzeitig Ihr altes Gemeindeleitbild modernisieren? Reto G. Loepfe – Independent Advisor – stellt Ihnen seine Erfahrung gerne zur Verfügung.

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